Das Märchen von Rotkäppchen (im Amtsdeutsch)
Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte,
noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre
unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu
werden pflegt.
Der Mutter besagter R. wurde seitens deren Mutter ein
Schreiben zugestellt, in welcher dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit
und Pflege- bedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser
die Auflage machte der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und
Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen. Vor ihrer
Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter schulisch ueber das
Verbot betreffs verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt.
Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtens dieser Vorschrift
straffaellig und begegnete beim Uebertreten des diesbezueglichen
Blumenpflueckverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne
festem Wohnsitz. Dieser verlangete in unberechtigter Amtsanmabung
einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgutern dienende
Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, das die
R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand
angemieteten Grossmutter eilends war.
Da wolfseits Verknappungen auf dem Ernaehrungssektor vorherrschend waren, fasste er den Beschluss, bei der Grossmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig
zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krankgeschrieben war,
gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige
Taeuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlaegerigen
einen Strafbaren Mundraub ausfuehrte. Ferner taeuschte er bei der
spater eintreffenden R. seine Identitaet mit der Grossmutter vor,
stellte derselben nach und durch zweitverschlingung der R. seinen
Toetungsvorstz erneut unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang
befindliche Waldbeamte B. vernahm verdaechtige Schnarchgeräusche und
stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte
bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das
dortseits zuschlaegig beschieden und bezuschusst wurde. Nach
Beschaffung einer zu Jagdzwecken zugelassenen Pulverschiess-
vorrichtung gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen
einen Schuss ab. Dieses wurde nach Empfangnahme des Geschosses
ablebig. Die Inaugenscheinnahme des Getöteten weckte in dem
Schussgeber die Vermutung, wonach der Leichnam Personen beinhalte.
Zwecks dies- bezueglicher Feststellung öffnete er unter zuhilfenahme
eines Messers das Tier zur Einsichtnahme und stiess hierbei auf die
noch am Leben seiende R. nebst Grossmutter.
Durch die unverhoffte
Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes
amtlich nicht zugelassenes Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug,
öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer
Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtmachung
zur Folge hatte.
Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden
Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und bekinderten Familien in
Märchenform zustellig gemacht. Wenn die beteiligten nicht durch
Hinscheid abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind sie
derzeitig noch lebhaft.