Hommingberger Gepardenforelle Das ist sie, die berühmte Hommingberger Gepardenforelle.

Das Märchen von Rotkäppchen (im Amtsdeutsch)

Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt.

Der Mutter besagter R. wurde seitens deren Mutter ein Schreiben zugestellt, in welcher dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflege- bedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die Auflage machte der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen. Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter schulisch ueber das Verbot betreffs verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt.

Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtens dieser Vorschrift straffaellig und begegnete beim Uebertreten des diesbezueglichen Blumenpflueckverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festem Wohnsitz. Dieser verlangete in unberechtigter Amtsanmabung einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgutern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, das die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten Grossmutter eilends war.

Da wolfseits Verknappungen auf dem Ernaehrungssektor vorherrschend waren, fasste er den Beschluss, bei der Grossmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krankgeschrieben war, gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Taeuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlaegerigen einen Strafbaren Mundraub ausfuehrte. Ferner taeuschte er bei der spater eintreffenden R. seine Identitaet mit der Grossmutter vor, stellte derselben nach und durch zweitverschlingung der R. seinen Toetungsvorstz erneut unter Beweis.

Der sich auf einem Dienstgang befindliche Waldbeamte B. vernahm verdaechtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlaegig beschieden und bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer zu Jagdzwecken zugelassenen Pulverschiess- vorrichtung gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieses wurde nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die Inaugenscheinnahme des Getöteten weckte in dem Schussgeber die Vermutung, wonach der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks dies- bezueglicher Feststellung öffnete er unter zuhilfenahme eines Messers das Tier zur Einsichtnahme und stiess hierbei auf die noch am Leben seiende R. nebst Grossmutter.

Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes amtlich nicht zugelassenes Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtmachung zur Folge hatte.


Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und bekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die beteiligten nicht durch Hinscheid abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind sie derzeitig noch lebhaft.